Nebenkosten-Rechner

Grundsteuer, Versicherung, Müll, Wasser: Viele Vermieter zahlen diese Kosten Jahr für Jahr selbst, obwohl sie sie auf ihre Mieter umlegen dürften. Sie kennen Ihre genauen Kosten nicht? Kein Problem – drei Angaben reichen für eine erste Schätzung.

Genauer rechnen: eigene Beträge eintragen

Beträge pro Jahr für das ganze Haus. Grau steht die Schätzung – überschreiben Sie nur, was Sie kennen, z. B. die Grundsteuer vom Bescheid.

Das tragen Sie geschätzt selbst

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pro Jahr, auf Ihre Mieter umlegbar
je vermietete Wohnung0 €
Nebenkostenabrechnung durch mich0 €
Bleibt Ihnen pro Jahr mehr
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Schätzung mit bundesweiten Durchschnittswerten aus dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds (Abrechnungsjahr 2024). Ihre tatsächlichen Kosten können abweichen. Umlegen dürfen Sie nur, was im Mietvertrag vereinbart ist – das prüfe ich für Sie.

Welche Kosten darf ich umlegen?

Welche Betriebskosten Vermieter auf Mieter umlegen dürfen, regelt die Betriebskostenverordnung. Dazu gehören unter anderem Grundsteuer, Wasser und Abwasser, Müllabfuhr, Gebäudeversicherungen, Allgemeinstrom, Schornsteinfeger, Gartenpflege, Hausreinigung sowie Heiz- und Warmwasserkosten. Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag die Umlage vorsieht. Nicht umlegbar sind dagegen Verwaltungskosten, Instandhaltung und Reparaturen.

Sie kennen Ihre Kosten nicht genau?

Das ist bei privaten Vermietern eher die Regel als die Ausnahme. Sie müssen nichts vorsortieren: Fotografieren Sie Ihre Bescheide und Rechnungen und laden Sie sie im Kundenportal hoch. Ich ordne alles zu und sage Ihnen, was sich umlegen lässt.

Warum sich die Abrechnung lohnt

Ohne jährliche Abrechnung bleiben diese Kosten an Ihnen hängen. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungsjahres zugehen – für das Jahr 2025 also bis zum 31. Dezember 2026. Wer die Frist verpasst, kann in der Regel keine Nachzahlung mehr verlangen.